BVerwG - Beschluss vom 18.04.2023
5 P 15.21
Normen:
SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; BPersVG a.F. § 75 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
D_V 2023, 823
NVwZ-RR 2023, 718
NZA-RR 2023, 490
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 634/19
OVG Sachsen, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 2/20

Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats des Jobcenters mit der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an Beschäftigte des kommunalen Trägers; Beginn der gesetzlichen Äußerungsfrist des Personalrats

BVerwG, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 5 P 15.21

DRsp Nr. 2023/8903

Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats des Jobcenters mit der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an Beschäftigte des kommunalen Trägers; Beginn der gesetzlichen Äußerungsfrist des Personalrats

1. Die Entscheidung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Jobcenter an Beschäftigte des kommunalen Trägers nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzustimmen, wird vom personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung erfasst.2. Die unvollständige Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme hat zur Folge, dass die gesetzliche Äußerungsfrist des Personalrats nicht zu laufen beginnt und die Billigungsfiktion nicht eintreten kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; BPersVG a.F. § 75 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe

I

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (des Personalrats des Jobcenters V.) im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an Beschäftigte des kommunalen Trägers (des Landkreises V.).