Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2013 - 2 Sa 62/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die Domain "ial-br.de" zu nutzen.
Die Klägerin firmiert als "I a L GmbH", abgekürzt "IAL". Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hat sie die Marke "IAL" bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für sich schützen lassen. Die Eintragung der Marke ist am 22. Mai 2012 erfolgt.
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