BAG - Urteil vom 09.09.2015
7 AZR 668/13
Normen:
BGB § 12; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 26
DB 2016, 719
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 9
ITRB 2016, 124
MMR 2016, 317
NJW 2016, 8
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 62/13
ArbG Köln, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3689/12

Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers durch Nutzung einer Internet-Domain mit einem Namensbestandteil durch einen Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 668/13

DRsp Nr. 2016/3223

Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers durch Nutzung einer Internet-Domain mit einem Namensbestandteil durch einen Arbeitnehmer

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Verwendet ein Arbeitnehmer eine Domain-Adresse, die einen Namensbestandteil des Arbeitgebers mit einem Zusatz enthält, der eine Verwechslungsgefahr mit dem Arbeitgeber ausschließt, liegt darin keine Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers iSv. § 12 BGB. 2. Allein durch die Nutzung einer derartigen Domain verletzt der Arbeitnehmer auch nicht seine ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2013 - 2 Sa 62/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 12; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1004;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die Domain "ial-br.de" zu nutzen.

Die Klägerin firmiert als "I a L GmbH", abgekürzt "IAL". Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hat sie die Marke "IAL" bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für sich schützen lassen. Die Eintragung der Marke ist am 22. Mai 2012 erfolgt.