I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2002, die damit verbundene Erstattungsforderung und den Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 6.498,30 Euro.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger bezog vom 15. Oktober 2001 bis 29. April 2002 Alg und ab 30. April 2002 Alhi. Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg bzw Alhi für den og Zeitraum auf und forderte die gewährten Leistungen zurück, weil der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2002 als Honorarkraft in einer Praxis für Logopädie mehr als 19,5 Stunden pro Woche eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und diese Änderung nicht mitgeteilt habe (Bescheid vom 19. Mai 2003; Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003).
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