LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.09.2014
1 Sa 107/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 277/12

Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Helferin in der Kleiderkammer der Bundeswehr bei nicht vertragsgerechter BeschäftigungUnbegründete Schadensersatzklage bei Zuweisung unterwertiger Arbeit infolge des Streitkräfteumbaus und gesundheitlicher Beeinträchtigungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 107/14

DRsp Nr. 2015/1674

Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Helferin in der Kleiderkammer der Bundeswehr bei nicht vertragsgerechter Beschäftigung Unbegründete Schadensersatzklage bei Zuweisung unterwertiger Arbeit infolge des Streitkräfteumbaus und gesundheitlicher Beeinträchtigungen

1. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und ein schweres Verschulden der Verletzenden; ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, welche die Zahlung einer Entschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie dem Grad ihres Verschuldens ab. 2. Wird eine Arbeitnehmerin nicht vertragsgerecht sondern unterwertig beschäftigt, ist dies grundsätzlich geeignet, in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin einzugreifen; dabei ist nicht entscheidend, ob eine bestimmte zugewiesene Tätigkeit betriebswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, sondern ob durch die Art der zugewiesenen Tätigkeit im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Tätigkeit der soziale Geltungsanspruch der Arbeitnehmerin negativ betroffen und die Arbeitnehmerin durch die Art der Beschäftigung in ihrer Wertschätzung abgewertet wird.