OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2018
5 A 11924/17.OVG
Normen:
LPersVG § 6; LPersVG § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1244/15

Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots; Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einem Entzug von Dienstaufgaben

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 5 A 11924/17.OVG

DRsp Nr. 2018/9206

Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots; Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einem Entzug von Dienstaufgaben

Zum personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot aus § 6 des rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetzes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2016 - 5 K 1244/15.MZ - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPersVG § 6; LPersVG § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten des Verfahrens streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einem Entzug von Dienstaufgaben sowie über eine mögliche Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots.

Der Vorsitzende des Antragstellers - Herr S..... - übernahm am 17. Juni 2011 die Leitung der Abteilung 3 (Bürgerdienste) der Verbandsgemeinde, in deren Zuständigkeit - unter anderem - der Aufgabenbereich "Kinder, Jugend, Familie, Senioren, Schulen und Kindertagesstätten" fiel. Seit 2004 war Herr S..... außerdem stellvertretender Büroleiter der Verbandsgemeindeverwaltung, seit 2007 Ausbilder der Verbandsgemeinde für Berufsanfänger. Im Mai 2013 wurde Herr S..... in den antragstellenden Personalrat gewählt. Seit Anfang Juni 2013 ist er dessen Vorsitzender.

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