BVerfG - Beschluss vom 04.04.2007
1 BvR 66/07
Normen:
ArbGG § 78a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2242
NZA 2007, 1124
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 SHa 4/06
LAG Köln, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 SHa 4/06

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

BVerfG, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 66/07

DRsp Nr. 2007/9278

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Das rechtliche Gehör im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist verletzt, wenn das Gericht bei Berechnung der 2-Wochen-Frist des § 78a Abs. 2 S. 1 ArbGG an eine fiktive Bekanntgabe innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post anknüpft und nicht an die tatsächliche Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung.

Normenkette:

ArbGG § 78a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung des § 78 a Abs. 2 ArbGG. In dieser Vorschrift ist die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge im arbeitsgerichtlichen Verfahren geregelt.