I.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen einer als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit streitig.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war während seiner beruflichen Tätigkeit bis zum Jahre 1980 insgesamt etwa 15 Jahre gehörschädigendem Lärm ausgesetzt, zuletzt als Steinsetzer in einem Straßen- und Tiefbauunternehmen. Seit Oktober 1986 arbeitet er als Bohrwerksdreher in nicht gehörschädigendem Lärm. Bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung wurde die bei ihm bestehende Schwerhörigkeit festgestellt und unter dem 16. Februar 1987 die ärztliche Anzeige über eine BK gefertigt.
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