BSG - Beschluß vom 05.10.1998
B 13 RJ 285/97 B
Normen:
SGG § 62, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.10.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 285/97 B

DRsp Nr. 1999/4586

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zielt der Vortrag eines anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausschließlich auf eine weitere Beweiserhebung, so hat er nur dann alles getan, um die Berücksichtigung seines Vorbringens zu sichern, wenn er auch einen prozeßordnungsgemäßen Beweisantrag stellt (vgl. BSG vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 und BSG vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B = SozR 3-1500 § 160 Nr. 22). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der 1955 geborene Beschwerdeführer hat 1972 eine Lehre als Kaufmannsgehilfe abgeschlossen. Danach arbeitete er mit Unterbrechungen bis 1988 als Glas- und Gebäudereiniger und war zuletzt als Fachvorarbeiter entlohnt worden. Danach war er bis Juli 1993 als Mitarbeiter in der Stahlverpackung eines Unternehmens der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie tätig. Seit August 1994 arbeitet er dort als Gabelstaplerfahrer. Nach einer Venenoperation im Juli 1993 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (EU/BU), die die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 8. August 1994; Widerspruchsbescheid vom 14. März 1995). Klage und Berufung wegen Gewährung von BU-Rente blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 18. Februar 1997; Urteil des Landessozialgericht >LSG< vom 10. November 1997).