BSG - Beschluß vom 09.12.1997
8 RKn 7/97
Normen:
SGG § 62, § 73 Abs. 6 S. 2, § 202 ; ZPO § 565 Abs. 1 S. 2;

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 7/97

DRsp Nr. 1999/6709

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Berufungsgericht den Rechtsbeistand des Klägers in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen hat, ohne den Kläger zu fragen, ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen wolle, einen Vertagungsantrag zu stellen, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es liegt bereits ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn weder dem Urteil noch der Niederschrift zu entnehmen ist, daß der Vorsitzende den Beteiligten vorschriftsgemäß befragt und was der Beteiligte hierauf geäußert hat (vgl. BSG vom 18.3.1969 - 11 RA 196/68 = SozR Nr. 15 zu § 73 SGG). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62, § 73 Abs. 6 S. 2, § 202 ; ZPO § 565 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer polnischen Beschäftigungszeit von März 1961 bis März 1982 als Pflichtversicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung anstelle der Angestelltenversicherung.