BSG - Urteil vom 11.12.2002
B 6 KA 8/02 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 95 Abs. 6 ; SGG § 202 § 164 § 62 Halbs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 44/00 - 07.03.2001,
SG Dortmund, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 321/98

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 8/02 R

DRsp Nr. 2003/8379

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Nichtvertagung der Verhandlung nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 202 SGG wird verletzt, wenn der Beteiligte kurzfristig einen Anwaltswechsel vorgenommen hat, der neue Bevollmächtigte sich angesichts der ihm für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeit mit dem Prozessstoff nicht mehr hinreichend vertraut machen konnte und dem Beteiligten nicht zuzumuten war, sich durch den bislang bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 95 Abs. 6 ; SGG § 202 § 164 § 62 Halbs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens der Zulassungsentziehung vorrangig über die Frage, ob ein Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht zu vertagen war.