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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem sog Hand-Bike.
Der im März 1963 geborene Kläger leidet als Folge eines Autounfalls an einer Querschnittslähmung. Sein behandelnder Arzt verordnete ihm im Februar 1996 ein sog Hand-Bike. Hierbei handelt es sich um eine Handkurbel in Brusthöhe mit Kette oder Kupplungsgestänge zur Kraftübertragung auf die Räder des Rollstuhls, wodurch ein effektiverer Antrieb als mit den Greifreifen ermöglicht wird. Der Kläger verfügt über zwei handbetriebene Rollstühle. Der auf Veranlassung der Beklagten gehörte Medizinische Dienst kam zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger bestehende Querschnittslähmung lediglich eine Gebrauchsunfähigkeit der Beine verursache; der Oberkörper sei nicht betroffen. Die Arme seien normal einsetzbar; eine Nutzung der vorhandenen Rollstühle sei uneingeschränkt möglich.
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