BSG - Urteil vom 18.11.1997
2 RU 16/97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 Abs. 1, § 153 Abs. 4 S. 2, § 63 Abs. 3 ; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a;

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren, öffentliche Zustellung

BSG, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 2 RU 16/97

DRsp Nr. 1998/4658

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren, öffentliche Zustellung

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch öffentliche Zustellung erfolgt, der Aufenthalt des Klägers im Ausland aber im Zustellungszeitpunkt erst kurzfristig unbekannt war.2. Die Auflage gemäß § 63 Abs. 3 SGG, die eine öffentliche Zustellung rechtfertigen könnte, wird nicht verletzt, wenn der bestellte Zustellungsbevollmächtigte zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hatte und somit eine Zustellung der Schriftstücke nicht mehr erfolgen konnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 Abs. 1, § 153 Abs. 4 S. 2, § 63 Abs. 3 ; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung von hirnorganischen Schäden sowie von psychischen Störungen aufgrund einer Arboviroseinfektion mit Beteiligung des Zentralnervensystems als Folgen einer Berufskrankheit (BK) der Nrn 3102 bzw 3104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) streitig.