BSG - Beschluß vom 30.04.2003
B 11 AL 203/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 § 62 § 153 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL 3492/01 - 02.09.2002,
SG Reutlingen, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 980/99

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 30.04.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 203/02 B

DRsp Nr. 2003/12815

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wenn bis zum Hinweis des Berufungsgerichts auf den zu erwartenden Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG und auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nicht damit gerechnet werden musste, dass zwei während des Klageverfahrens erlassene Bewilligungsbescheide in die Berufungsentscheidung einbezogen würden und insofern ein entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert wurde, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2. Im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde kann das BSG das angefochtene Urteil auch dann wegen eines Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 § 62 § 153 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Übernahme von Reisekosten, auf Bewilligung einer (höheren) Kostenpauschale für ein "Projekt Portugal" und auf Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 15. Dezember 1999 geltend.