OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2023
12 A 958/22
Normen:
VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4143/20

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Termindurchführung ohne rechtliche Vertretung trotz vorherigem Hinweis des Anwalts auf sein krankheitsbedingtes Fehlen in einem Verfahren wegen Hilfen auf die Kosten der Beschulung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 12 A 958/22

DRsp Nr. 2024/1179

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Termindurchführung ohne rechtliche Vertretung trotz vorherigem Hinweis des Anwalts auf sein krankheitsbedingtes Fehlen in einem Verfahren wegen Hilfen auf die Kosten der Beschulung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.