OLG Dresden - Beschluss vom 06.01.2021
4 U 1928/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 943/20

Verletzung des Schutzes persönlicher DatenAngabe der privaten Nummer eines Smartphones durch einen Dritten auf einem öffentlichen zugänglichen InternetportalNachholung einer gebotenen Anhörung eines Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 1928/20

DRsp Nr. 2021/3838

Verletzung des Schutzes persönlicher Daten Angabe der privaten Nummer eines Smartphones durch einen Dritten auf einem öffentlichen zugänglichen Internetportal Nachholung einer gebotenen Anhörung eines Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren

1. Die gebotene Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. 2. Die Angabe einer privaten Handy-Nummer durch einen Dritten auf einem öffentlichen zugänglichen Internetportal stellt auch dann eine Verletzung des Schutzes persönlicher Daten dar, wenn der Name des Anschlussinhabers nicht genannt wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.1.2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe: