Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.5.2017 - Az. 2-
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 2.000,-- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten:
Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen die Gründer von X,
wenn dies geschieht wie in den Emails vom 1.4.2015 gemäß Anlagen K 24 und K 25
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.
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