OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2018
16 U 105/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1380
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 278/16

Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs eines Wirtschaftsunternehmens durch Hinweise an Kunden des Unternehmens auf mediale Berichterstattung bezüglich der Sekteneigenschaft der hinter ihm stehenden Personengruppe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 16 U 105/17

DRsp Nr. 2018/15374

Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs eines Wirtschaftsunternehmens durch Hinweise an Kunden des Unternehmens auf mediale Berichterstattung bezüglich der Sekteneigenschaft der hinter ihm stehenden Personengruppe

Der an Kunden eines Unternehmens gerichtete Hinweis auf mediale Berichterstattung bezüglich der Sekteneigenschaft der hinter ihm stehenden Personengruppe unter Verlinkung auf diese Berichterstattung stellt weder einen Eingriff in dessen sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen noch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.5.2017 - Az. 2-03 O 278/16 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 2.000,-- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen die Gründer von X,

wenn dies geschieht wie in den Emails vom 1.4.2015 gemäß Anlagen K 24 und K 25

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.