BSG - Beschluß vom 14.09.2005
B 11a AL 67/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 103 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Saarland - L 6 AL 12/04 - 23.11.2004,
Sozialgericht für das Saarland - S 13 AL 106/01 - 22.03.200,

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 14.09.2005 - Aktenzeichen B 11a AL 67/05 B

DRsp Nr. 2006/650

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärung, es werde "nach wie vor angeregt" ua diesen Zeugen zu hören, handelt es sich um einen Beweisantrag iS. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn die Vernehmung eines bestimmten Zeugen zuvor schriftsätzlich beantragt wurde, das LSG diesen Zeugen unter Angabe eines bestimmten Beweisthemas zum Termin geladen hat und der Zeuge vor dem Sitzungssaal auf seine Vernehmung wartete. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 103 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin, die den schwerbehinderten C als Handwerker eingestellt hatte, im April 1999 einen monatlichen Zuschuss von 2.087,93 DM für den Förderungszeitraum 15. Februar 1999 bis 14. Februar 2000. Im April 2000 kündigte die Klägerin mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle das Arbeitsverhältnis des C zum 31. Mai 2000. Die Beklagte hob daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungsbewilligung rückwirkend auf und forderte Erstattung der ausbezahlten 22.967,23 DM. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.