BVerwG - Beschluss vom 16.06.2022
5 PB 18.21
Normen:
LPVG NRW § 79 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 3558/20

Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung bei Tätigwerden des Personalratsmitglieds in Wahrnehmung seiner Funktion; Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2022 - Aktenzeichen 5 PB 18.21

DRsp Nr. 2022/12573

Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung bei Tätigwerden des Personalratsmitglieds in Wahrnehmung seiner Funktion; Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds werden materiell-rechtlich wesentlich geprägt durch die Auslegung und Anwendung bürgerlich-rechtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere des § 626 Abs. 2 BGB.2. Ein Mitglied des Personalrats kann in Ausübung seines Amts grundsätzlich seine Pflichten als Personalratsmitglied und zugleich auch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. September 2021 wird zurückgewiesen, die des Beteiligten zu 1 wird verworfen.

Normenkette:

LPVG NRW § 79 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe