OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2021
20 A 3558/20.PVL
Normen:
LPVG NRW § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 2939/19

Anspruch eines Universitätsklinikum aus Ersetzen des durch Personalrat verweigerten Zustimmung zur fristlosen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeinehmerin wegen Bestechlichkeitsvorwürfen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 20 A 3558/20.PVL

DRsp Nr. 2021/18194

Anspruch eines Universitätsklinikum aus Ersetzen des durch Personalrat verweigerten Zustimmung zur fristlosen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeinehmerin wegen Bestechlichkeitsvorwürfen

1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Dienststelle für ein Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds entfällt nicht dadurch, dass dessen Amtszeit während des gerichtlichen Verfahrens endet, sofern sich ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit anschließt (Anschluss an BAG, Beschluss vom 27.1.2011 - 2 ABR 114/09 -).2. Beantragt die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds, muss sie den Personalrat über die Sozialdaten, die Kündigungsart und die Kündigungsgründe umfassend unterrichten.3. Ist das betreffende Personalratsmitglied schwerbehindert, steht es der Dienststelle frei, den Antrag auf Zustimmung zu dieser Kündigung beim Integrationsamt vor, während oder erst nach der Personalratsbeteiligung zu stellen (Anschluss an BAG, Urteil vom 11.5.2000 - 2 AZR 276/99 -).