BAG - Urteil vom 11.05.2000
2 AZR 276/99
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ; BGB §§ 134, 242, 626 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; LPVG NW § 79 ; SchwbG §§ 1, 15, 21, 26 Abs. 3 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 45
AuR 2001, 28
BB 2000, 1095
BB 2000, 2052
BB 2000, 2470
DB 2000, 1132
DB 2001, 205
NJW 2000, 3804
NZA 2000, 1106
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7022/97
LAG Düsseldorf, vom 18.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1950/98

Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Funktionsträgers und Erfordernis der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

BAG, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 276/99

DRsp Nr. 2000/8049

Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Funktionsträgers und Erfordernis der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

»1. Bedarf die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht, so sind bei Verweigerung der Zustimmung im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren alle Gründe für die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann sich nach rechtskräftiger Zustimmungsersetzung grundsätzlich nicht mehr auf Kündigungshindernisse berufen, die er schon im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte einwenden können. 2. Dies gilt jedoch nicht für solche Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - noch nach Abschluß des betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Auch die erst später mit Rückwirkung festgestellte Schwerbehinderung ist als neue Tatsache im Kündigungsschutzprozeß berücksichtigungsfähig.«

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ; BGB §§ 134, 242, 626 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; LPVG NW § 79 ; SchwbG §§ 1, 15, 21, 26 Abs. 3 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand: