LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.1999
11 Sa 1950/98
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BPersVG §§ 47 108 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; SchwbG §§ 15 26 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 279
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7022/97

Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Funktionsträgers und Erfordernis der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1950/98

DRsp Nr. 2002/3734

Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Funktionsträgers und Erfordernis der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

1. Streitgegenstand eines Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw nach § 47 Satz 2, § 108 Abs. 1 S 2 BPersVG ist allein die Rechtsfrage, ob ein wichtiger Grund iS des § 626 BGB vorliegt, was die Prüfung der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einschließt (so schon BAGE 26, 219 -). 2. Die daraus folgende Präklusionswirkung eines rechtskräftigen Zustimmungsersetzungsbeschlusses für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess erstreckt sich deshalb nicht auf außerhalb von § 626 BGB stehende Unwirksamkeitsgründe einer außerordentlichen Kündigung.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BPersVG §§ 47 108 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; SchwbG §§ 15 26 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des beklagten Landes.

Der Kläger wurde von dem beklagten Land am 24.06.1985 als Pflegehelfer bei den Medizinischen Einrichtungen der H-Universität D eingestellt. Seit dem 01.10.1991 ist er Pflegesekretär auf der Station R Seit dem 22.12.1994 ist er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten vom Dienst freigestellt.