BSG - Beschluß vom 11.07.2003
B 11 AL 89/03 B
Normen:
GG Art. 103 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 8 AL 279/02 - 27.03.2003,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 4 AL 16/01 - 18.06.2002,

Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 11.07.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 89/03 B

DRsp Nr. 2003/11496

Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

Da Verfahrensbeteiligte, insbesondere anwaltlich Vertretene, grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einzustellen haben, ist ein Hinweis zur Verhinderung einer Überraschungsentscheidung lediglich geboten, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 § 62 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ein Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) iS des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Auch die ebenfalls als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt.