BSG - Beschluss vom 14.08.2018
B 3 KR 5/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 501/16
SG Dortmund, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1285/15

Verletzung rechtlichen GehörsBegriff der ÜberraschungsentscheidungKeine Hinweispflicht des Gerichts auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 5/18 B

DRsp Nr. 2018/12532

Verletzung rechtlichen Gehörs Begriff der Überraschungsentscheidung Keine Hinweispflicht des Gerichts auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung

1. Wenn sich das LSG in der Entscheidungsfindung der Ansicht eines Beteiligten nicht angeschlossen hat, so kann hieraus keine Überraschungsentscheidung abgeleitet werden. 2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt nur einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht auch der Ansicht der Beteiligten folgen müsste.3. Es existiert kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I