LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2017
L 5 KR 501/16
Normen:
SGB V § 44 ; SGB V § 46;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1285/15

KrankengeldFortdauernde ArbeitsunfähigkeitAufrechterhaltung des KrankengeldanspruchsErneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 501/16

DRsp Nr. 2018/47

Krankengeld Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs Erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

1. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. 2. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus dem Beschäftigungsverhältnis ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut festgestellt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB V § 44 ; SGB V § 46;

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis 22.11.2015. Umstritten ist, ob der Kläger während dieses Zeitraums mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert war.