BAG - Urteil vom 21.05.2015
8 AZR 116/14
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 91/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2006/10

Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag; Mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten; Freigabe überhöhter Vorgabezeiten; Kontrolldefizit; Organisationsmängel

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 116/14 - Aktenzeichen 8 AZR 867/13

DRsp Nr. 2015/18645

Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag; Mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten; Freigabe überhöhter Vorgabezeiten; Kontrolldefizit; Organisationsmängel

Orientierungssätze: 1. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. 2. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden. 3. Im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden, ggf. durch ein Organisationsdefizit beim Arbeitgeber, kann es auf die Mitarbeiterführungs- und Kontrollaufgaben des Vorgesetzten des Schädigers ankommen.