BSG - Beschluss vom 09.12.2014
B 9 SB 48/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 333/09
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 1994/05

Verletzungen rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 48/14 B

DRsp Nr. 2015/3966

Verletzungen rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Eine Verletzung eines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 47 Abs. 2 S. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. 3. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist aber nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I