BSG - Urteil vom 26.10.2004
B 2 U 24/03 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 279
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 U 5003/01
SG Mannheim, vom 07.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 1575/00

Verlust des Versicherungsschutzes bei betrieblich bedingter Unterbrechung des Arbeitsprozesses

BSG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen B 2 U 24/03 R

DRsp Nr. 2005/7688

Verlust des Versicherungsschutzes bei betrieblich bedingter Unterbrechung des Arbeitsprozesses

Ein Verlust des Versicherungsschutzes wird nicht durch eine betrieblich bedingte Unterbrechung des Arbeitsprozesses herbeigeführt. Der Versicherungsschutz entfällt bei einem Versicherten, der unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz verunglückt, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.