Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Zinsen und Tilgungsraten für einen Kredit zahlen muß, den er für die Klägerin während eines Arbeitsverhältnisses aufgenommen hat.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft auf dem Gebiet der Sprach- und Informationswissenschaften. Der Beklagte war bei ihr zunächst ab 15. Januar 1981 aufgrund eines auf zwei Jahre befristeten Vertrages als Projektleiter mit einer Vergütung nach VergGr. I b
Als sich gegen Ende des Jahres 1982 abzeichnete, daß eine Verlängerung des Dienstverhältnisses aus finanziellen Gründen immer unwahrscheinlicher wurde, handelten die Parteien auf der Grundlage des vom Beklagten vorgeschlagenen Modells 2 folgendes aus:
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