BAG - Urteil vom 10.10.1990
5 AZR 404/89
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 860
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Urteil vom 29.1.1987 - 1 Ca 793/86 -,
LAG Hamm, vom 01.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 588/87

Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 404/89

DRsp Nr. 2000/1186

Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers

» Eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn dafür kein angemessener Ausgleich erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Zinsen und Tilgungsraten für einen Kredit zahlen muß, den er für die Klägerin während eines Arbeitsverhältnisses aufgenommen hat.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft auf dem Gebiet der Sprach- und Informationswissenschaften. Der Beklagte war bei ihr zunächst ab 15. Januar 1981 aufgrund eines auf zwei Jahre befristeten Vertrages als Projektleiter mit einer Vergütung nach VergGr. I b BAT angestellt. In derselben Zeit hat ihn die Universität E beurlaubt. Die Parteien gingen davon aus, daß die Forschungsarbeit des Beklagten weitgehend aus Spenden und Drittmitteln finanziert werden sollte.

Als sich gegen Ende des Jahres 1982 abzeichnete, daß eine Verlängerung des Dienstverhältnisses aus finanziellen Gründen immer unwahrscheinlicher wurde, handelten die Parteien auf der Grundlage des vom Beklagten vorgeschlagenen Modells 2 folgendes aus: