LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2004
12 Sa 116/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 2 Abs. 2, 3 § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 333/03

Vermeidung krankheitsbedingter Kündigung - Angebot eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes nur bei vorhandenem oder absehbar freiwerdendem Arbeitsplatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 116/03

DRsp Nr. 2005/19960

Vermeidung krankheitsbedingter Kündigung - Angebot eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes nur bei vorhandenem oder absehbar freiwerdendem Arbeitsplatz

Zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen freien leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten; maßgeblich sind dabei die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung, weshalb zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Arbeitsplatz frei sein muss oder zumindest alsbald frei werden wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 2 Abs. 2, 3 § 85 ;

Tatbestand:

Mit der am 06.06.03 erhobenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine schriftliche Kündigung der Beklagten vom 22.05. zum 30.09.03.

Der am 07.09.1959 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder. Er ist gelernter Elektroinstallateur.

Ab dem 03.02.1997 stand er mit der Beklagten, welche Automobile herstellt, in einem Arbeitsverhältnis als Karosserieschlosser im Bereich: "Karosseriebau-Rohbau" zu einem monatlichen Bruttoentgelt von etwa Euro 2.700,00. Im April 1999 erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Im August 1999 nahm er seine Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Ab Anfang Januar 2001 arbeitete der Kläger in der sog. PVC-Nahtabdichtung.