LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.04.2018
2 Ta 16/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3312/16

Vermögensanrechnung im Nachprüfungsverfahren zur ProzesskostenhilfeFreibetrag und Kostenpauschale bei Abfindung nach Arbeitsplatzverlust

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 16/18

DRsp Nr. 2018/8964

Vermögensanrechnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe Freibetrag und Kostenpauschale bei Abfindung nach Arbeitsplatzverlust

Der einer arbeitslosen Partei in Bezug auf den Erhalt einer Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes neben dem sog. Schonvermögen zu belassende weitere Freibetrag (BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 : 2.301,00 EUR) ist nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519) nicht auf den dort als sog. Schonvermögen festgesetzten Betrag von 5.000,- EUR anzuheben. Der weitere Freibetrag soll der Abgeltung von typischen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer infolge von Arbeitslosigkeit entstehen, dienen, Er ist daher entsprechend der Kaufkraftentwicklung im Zeitraum 2003 - 2017 auf aktuell 3.000,- EUR zu erhöhen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 25.01.2018 - 11 Ca 3312/16 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.02.2018 teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.09.2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass von dem Kläger 816,42 Euro auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu zahlen sind.

Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.