LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.04.2014
3 Ta 50/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3241 b/13

Vermögenseinsatz zur Deckung der Prozesskosten; Berechnung des Freibetrags für überwiegend unterhaltene Person

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 50/14

DRsp Nr. 2014/10525

Vermögenseinsatz zur Deckung der Prozesskosten; Berechnung des Freibetrags für "überwiegend unterhaltene Person"

1. Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII ist nicht gleichzusetzen mit Einkommen. Beträge und Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, sind Einkommen. Sie werden erst dann zu Vermögen in Form von Ersparnissen, wenn sie nachhaltig nicht vollständig verbraucht sind.2. Zur Feststellung von Vermögen in Form von Ersparnissen kann nicht auf einen an einem einzelnen Tag zufällig auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbetrag abgestellt werden.3. Bei der Klärung der Frage, ob eine Person im Sinne von § 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 SGB XII "überwiegend unterhalten" wird, ist maßgeblich auf die tatsächliche Erbringung von Sach- oder Geldleistungen abzustellen. Dazu gehört nicht nur Barunterhalt, vielmehr u.a. auch der Einsatz des Kindergeldes, Leistung von Unterhalt in natura durch Betreuung und Erziehung, Gewährung von Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Hausrat, Heizung, Versicherungsschutz etc..

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.03.2014 - 6 Ca 3241 b/13 teilweise abgeändert: