BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 11 AL 10/02 R
Normen:
AFG § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 291/99 - 10.12.2001,
SG Frankfurt - S 33/1 AL 1634/97 - 18.12.1998,

Vermögensverwertung bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 10/02 R

DRsp Nr. 2003/6145

Vermögensverwertung bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe

Der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung stehen zukünftige Steuerschulden, die vom Arbeitslosen noch nicht konkretisiert werden können, nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der im Jahre 1951 geborene Kläger war bis einschließlich Juni 1995 als Geschäftsführer eines Arzneimittelunternehmens beschäftigt. Im Anschluss an das bis zum 27. Dezember 1996 gewährte Arbeitslosengeld beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Januar 1997 ab. Sie ging von einem zu berücksichtigenden Vermögen von 92.841,16 DM aus und errechnete durch Teilung dieses Betrages durch ein wöchentliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.870,00 DM, dass der Kläger für einen Zeitraum von 49 Wochen nicht bedürftig sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1997 zurück. Im Widerspruchsbescheid ging sie von einem zu berücksichtigenden Vermögen in Höhe von 108.183,31 DM aus und errechnete nunmehr einen Zeitraum von 57 Wochen, für den Bedürftigkeit nicht bestehe.