BAG - Urteil vom 15.11.1990
6 AZR 119/89
Normen:
TV-vL (TV über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie vom 10. Mai 1972) § 2 Ziff. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 06.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 910/87
LAG Hamm, vom 08.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2212/87

Vermögenswirksame Leistung - Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 119/89

DRsp Nr. 2000/1149

Vermögenswirksame Leistung - Kurzarbeit

»Für Zeiten der Kurzarbeit sind vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie vom 10. Mai 1972 nur dann zu zahlen, wenn im Kalendermonat für mindestens zwei Wochen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.«

Normenkette:

TV-vL (TV über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie vom 10. Mai 1972) § 2 Ziff. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistung.

Die Klägerin war im Jahre 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Verbandszugehörigkeit der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie vom 10. Mai 1972 (TV-vL) Anwendung. Voraussetzungen und Höhe der Leistungen werden in § 2 wie folgt bestimmt:

"1. Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3. VermBG) in der Fassung vom 27. Juni 1970.

2. Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich

ab 1. Januar 1973 312 DM ab 1. Januar 1975 468 DM

Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig ...