LAG Chemnitz - Urteil vom 08.06.2023
9 Sa 86/22
Normen:
MTV v. 20.09.2017 § 15; MTV v. 20.09.2017 § 33; ÄTV Nr. 3 § 5; Altersteilzeitarbeitsvertrag v. 01.10.2020 § 3 Abs. 1; Altersteilzeitarbeitsvertrag v. 01.10.2020 § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2139/21

Vermögenswirksame Leistungen als ArbeitsentgeltKürzung der vermögenswirksamen Leistungen nach dem pro rata temporis-GrundsatzAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.06.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 86/22

DRsp Nr. 2023/11975

Vermögenswirksame Leistungen als Arbeitsentgelt Kürzung der vermögenswirksamen Leistungen nach dem pro rata temporis-Grundsatz Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

1. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie sind damit Arbeitsentgelt. 2. Sind vermögenswirksame Leistungen Bestandteil des Lohns oder Gehalts, mithin des Arbeitsentgelts, ist der Arbeitgeber auch berechtigt, diese gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG pro rata temporis zu kürzen. 3. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.02.2022 – 1 Ca 2139/21 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

MTV v. 20.09.2017 § 15; MTV v. 20.09.2017 § 33; ÄTV Nr. 3 § 5;