LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2005
8 Sa 1213/05
Normen:
SGB IX § 81 § 82 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1238/04

Vermutete Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers bei Pflichtverstoß des öffentlichen Arbeitgebers - Bestenauslese durch Berücksichtigung von Notenstufen - kein Nachschieben von Auswahlkriterien durch Nachweis besserer Examensnoten des eingestellten Bewerbers

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1213/05

DRsp Nr. 2006/19794

Vermutete Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers bei Pflichtverstoß des öffentlichen Arbeitgebers - Bestenauslese durch Berücksichtigung von Notenstufen - kein Nachschieben von Auswahlkriterien durch Nachweis besserer Examensnoten des eingestellten Bewerbers

»1. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern gem. §§ 81, 82 SGB IX, so begründet schon dieser Verfahrensverstoß die Vermutung einer ,,Benachteiligung wegen der Behinderung", welche einen Anspruch auf Diskriminierungs-Entschädigung begründen kann (im Anschluss an BAG Urteil v. 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870). 2. Betrifft die Stellenbewerbung den Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.d. Art. 33 GG (Volljurist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), so kann die vorstehende Vermutung mit Rücksicht auf die Grundsätze der ,,Bestenauslese'' bereits durch den Nachweis einer um mehrere Stufen besseren Examensnote des eingestellten Bewerbers entkräftet werden. Die Berücksichtigung von Notenstufen stellt unter diesen Umständen kein unzulässiges ,,Nachschieben'' von Auswahlkriterien dar, auch wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklichen Mindestanforderungen (z.B. Prädikatsexamen) nicht genannt waren.«

Normenkette:

SGB IX § 81 § 82 ;

Tatbestand: