LSG Hamburg - Urteil vom 02.12.2009
L 2 KA 58/06
Normen:
AMG (1976) § 21; AMG (1976) § 22 Abs. 1; AMG (1976) § 25; AMG (1976) § 29; SGB V § 106; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 566/03
SG Hamburg, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 567/03
SG Hamburg, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 568/03

Verordnung von Interleukin 2 zur kombiniert subkutan-inhalativen Anwendung bei fortgeschrittenem Nierentumor zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen L 2 KA 58/06

DRsp Nr. 2010/18934

Verordnung von Interleukin 2 zur kombiniert subkutan-inhalativen Anwendung bei fortgeschrittenem Nierentumor zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Nach §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dementsprechend ist der Anspruch der Kassenmitglieder in Gemäßheit von § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V bemessen. Der Forderung nach Wirtschaftlichkeit genügt aber im Regelfall nicht die Verordnung eines Medikaments, welches außerhalb des durch seine arzneimittelrechtliche Zulassung gesteckten Rahmens eingesetzt wird und welches auch nicht ausnahmsweise zulassungsüberschreitend zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden darf, weil einerseits ein unabweisbarer und anders nicht zu befriedigender Bedarf an der Arzneitherapie besteht und andererseits die therapeutische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Behandlung hinreichend belegt sind (hier: Verordnung von Interleukin 2 zur kombiniert subkutan-inhalativen Anwendung beim metastasierenden Nierenzellkarzinom). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.