BAG - Urteil vom 22.11.2004
6 AZR 544/02
Normen:
Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) § 18 Abs. 1, 2 (i.d.F. ab dem 1. Juni 1999) § 20 ; BGB § 362 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 847/01
ArbG Magdeburg, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2098/01

Verpflegungspauschale bei Rufbereitschaft - Rufbereitschaft; tarifliche Verpflegungspauschale

BAG, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 544/02

DRsp Nr. 2004/4473

Verpflegungspauschale bei Rufbereitschaft - Rufbereitschaft; tarifliche Verpflegungspauschale

Orientierungssätze:1. Die Regelung in § 20 Abs. 1 ZTV, wonach der Arbeitnehmer, der an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird (Einsatzwechseltätigkeit, zB Gleisbauarbeiter, Bau-, Montagearbeiter), eine Verpflegungspauschale erhält, erfasst auch die auf Abruf geleistete Arbeit während der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft.2. Der Anspruch auf die Verpflegungspauschale nach § 20 Abs. 1 ZTV setzt einen tatsächlichen Arbeitseinsatz voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird.3. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort. Beschränkt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der freien Wahl des Aufenthaltsortes durch eine strikte Zeitvorgabe zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme, kann Arbeitsbereitschaft vorliegen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer auf Grund der einzuhaltenden Zeitvorgabe die Gestaltung seiner arbeitsfreien Zeit entzogen wird.

Normenkette:

Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) § 18 Abs. 1, 2 (i.d.F. ab dem 1. Juni 1999) § 20 ; BGB § 362 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Verpflegungspauschale.