OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2023
1 A 4449/19
Normen:
SVG a.F. § 55b; VwVfG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4506/17

Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung des Ruhensbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 1 A 4449/19

DRsp Nr. 2023/1354

Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung des Ruhensbescheides

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG a.F. § 55b; VwVfG § 48 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin, der Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers (im Folgenden: Kläger), auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.