BSG - Urteil vom 16.07.1996
1 RR 3/95
Normen:
BesAnpG BW Art. 4 § 1 S. 1 Nr. 2 ; RVO § 700 § 356 ; SGB IV § 29 § 89 Abs. 1 ; SGG § 168 S. 1 § 112 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 140
SozR 3-2200 § 700 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.09.1995

Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen Dienstordnung

BSG, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 1 RR 3/95

DRsp Nr. 1997/374

Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen Dienstordnung

1. Die Aufsichtsbehörde ist selbst dann berechtigt, eine Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen Dienstordnung zu verpflichten, wenn sie diese zunächst genehmigt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BesAnpG BW Art. 4 § 1 S. 1 Nr. 2 ; RVO § 700 § 356 ; SGB IV § 29 § 89 Abs. 1 ; SGG § 168 S. 1 § 112 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, wie hoch der Essenszuschuß sein darf, den die klagende Berufsgenossenschaft an ihre Dienstordnungs-Angestellten zahlt.

Die Klägerin ist landesunmittelbare Trägerin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten sind durch Dienstordnung (DO) geregelt. Im Juli 1991 genehmigte die Aufsichtsbehörde des beklagten Landes die Erhöhung des Essenszuschusses an die DO-Angestellten von 1 DM auf 1,50 DM pro Essen. Ein Jahr später kam sie jedoch zum Ergebnis, daß die Erhöhung rechtswidrig sei; dieser in mehreren Schreiben geäußerten Rechtsauffassung konnte sich die Klägerin jedoch nicht anschließen. Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die Zahlung des Essenszuschusses an die DO-Angestellten unverzüglich insoweit einzustellen, als dieser den Betrag von 1 DM übersteige, und § 6 der DO entsprechend zu ändern.