VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2018
12 ZB 18.2462
Normen:
SGB VIII § 42d Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 17.155

Verpflichtung der Erstattung der für die vollstationäre Unterbringung eines Jugendhilfeempfängers entstandenen Kosten

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 12 ZB 18.2462

DRsp Nr. 2019/2066

Verpflichtung der Erstattung der für die vollstationäre Unterbringung eines Jugendhilfeempfängers entstandenen Kosten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 61.192,73 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 42d Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt, die verwaltungsgerichtliche Feststellung zu erwirken, der Beklagte sei zur Erstattung der für die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers R.M. im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. August 2013 entstandenen Kosten verpflichtet, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zu erreichen, im vorgenannten Zeitraum erbrachte Jugendhilfeleistungen in Höhe von 61.192,73 € zu erstatten, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor.

1. a) Die angefochtene Entscheidung begegnet - jedenfalls im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog) - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage nicht statthaft ist.