Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 61.192,73 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt, die verwaltungsgerichtliche Feststellung zu erwirken, der Beklagte sei zur Erstattung der für die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers R.M. im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. August 2013 entstandenen Kosten verpflichtet, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zu erreichen, im vorgenannten Zeitraum erbrachte Jugendhilfeleistungen in Höhe von 61.192,73 € zu erstatten, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor.
1. a) Die angefochtene Entscheidung begegnet - jedenfalls im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog) - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage nicht statthaft ist.
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