BGH - Beschluss vom 08.09.2011
III ZR 236/10
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 11/09
KG Berlin, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 188/09

Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung auf erneute Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen III ZR 236/10

DRsp Nr. 2011/16751

Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung auf erneute Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses jederzeit zurückgenommen werden kann mit der Folge, dass die Kassenärztliche Vereinigung auf einen erneut gestellten Antrag wieder eine Ausschreibung vornehmen muss oder ob die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2010 - 9 U 188/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4;

Gründe

I.