VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2018
17 PC 17.2202
Normen:
BayPVG Art. 73; BayPVG Art. 81; SGB IX § 167;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 8 PE 17.1805

Verpflichtung der Leitung eines Studentenwerkes zur weiteren Durchführung einer Dienstvereinbarung; Grenzen des Informationszugangs der Personalvertretung gemäß § 167 SGB IX; Anforderungen an eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 17 PC 17.2202

DRsp Nr. 2018/12938

Verpflichtung der Leitung eines Studentenwerkes zur weiteren Durchführung einer Dienstvereinbarung; Grenzen des Informationszugangs der Personalvertretung gemäß § 167 SGB IX; Anforderungen an eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayPVG Art. 73; BayPVG Art. 81; SGB IX § 167;

Gründe

I.

Der Antragsteller - der Gesamtpersonalrat eines gemäß Art. 90 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Studentenwerks - begehrt, die beteiligte Geschäftsführerin des Studentenwerks im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, eine nach Ansicht des Antragstellers nachwirkende Dienstvereinbarung weiter durchzuführen, die die betriebliche Prävention und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Studentenwerks betrifft.