LAG München - Beschluss vom 07.12.2023
2 TaBV 31/23
Normen:
BetrVG § 30 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 74
ArbRB 2024, 73
AuA 2024, 55
FA 2024, 78
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 246/22

Verpflichtung des Arbeitgebers der Zurverfügungstellung von Tablets oder Notebooks für den Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen

LAG München, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 31/23

DRsp Nr. 2024/1423

Verpflichtung des Arbeitgebers der Zurverfügungstellung von Tablets oder Notebooks für den Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2023, Az. 12 BV 246/22, abgeändert:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Betriebsrat drei für die Durchführung von Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang sowie mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße und einer Kamera- und Lautsprecher-/Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 30 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, dem zu 1. beteiligten Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Textileinzelhandeln mit zahlreichen Filialen in Deutschland.

Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der in der Filiale Z, A-Stadt IV, gebildete dreiköpfige Betriebsrat.