BAG - Urteil vom 10.02.2015
3 AZR 904/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 55
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 484/12
ArbG Nürnberg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3890/11

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dynamisierung der Beiträge zu einer Direktversicherung

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 904/13

DRsp Nr. 2015/5828

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dynamisierung der Beiträge zu einer Direktversicherung

Nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des Arbeiter-Samariterbundes Landesverband Bayern besteht kein Anspruch auf Dynamisierung der nach dem Tarifvertrag abzuschließenden Direktversicherung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Dynamisierung der Beiträge zu einer zur Durchführung der Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung.

Der im September 1954 geborene Kläger ist bei dem Beklagten tätig und seit dem 1. Oktober 1980 im Rettungsdienst beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1983 zugrunde. Dieser bestimmt auszugsweise:

"§ 1

Herr H K

wird ab 01.10.1980 als Angestellter im Rettungsdienst beschäftigt.

...

§ 2