VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.2019
15 S 985/19
Normen:
BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 14052/17

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Schulungskosten; Erforderlichkeit der Teilnahme zweier Personalratsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung (hier: zur ordnungsgemäßen Sitzungsniederschrift) im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen 15 S 985/19

DRsp Nr. 2020/3131

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Schulungskosten; Erforderlichkeit der Teilnahme zweier Personalratsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung (hier: zur ordnungsgemäßen Sitzungsniederschrift) im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung (hier zur ordnungsgemäßen Sitzungsniederschrift) im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG kann regelmäßig nicht mit den Argumenten verneint werden, man könne sich die Schulungsinhalte auch durch Selbststudium mit Büchern oder durch Nachfrage bei anderen Personalratsmitgliedern aneignen.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2019 - PB 15 K 14052/17 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2019 - PB 15 K 14052/17 - geändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, den Personalratsvorsitzenden des Antragstellers Herrn B. und die Schriftführerin des Antragstellers Frau R. von den Kosten für das Seminar "Wer macht das Protokoll?" der Firma ver.di Bildung und Beratung gGmbH gemäß der Rechnung vom 5. Mai 2017 in Höhe von jeweils 575,00 EUR, insgesamt 1.150,00 EUR, freizustellen.

Normenkette:

BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 6;

Gründe