BGH - Urteil vom 03.07.2003
III ZR 348/02
Normen:
BGB § 134 ; AÜG § 9 Nr. 4 (in der Fassung vom 3. Februar 1995) ;
Fundstellen:
AuA 2003, 47
AuR 2003, 434
AuR 2003, 474
AuR 2005, 115
BB 2003, 2015
BGHZ 155, 311
DB 2003, 2125
MDR 2003, 1296
NJW-RR 2003, 1713
WM 2003, 2062
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 348/02

DRsp Nr. 2003/9763

Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

»Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG

Normenkette:

BGB § 134 ; AÜG § 9 Nr. 4 (in der Fassung vom 3. Februar 1995) ;

Tatbestand:

Mit "Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag" vom 24. Juli 2000 und 21. August 2000 überließ die Z. GmbH (im folgenden Z.) der Beklagten Arbeitnehmer. In den Verträgen hieß es im Anschluß an den Abschnitt "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag":

"Personalvermittlungsvertrag

1. Sofern der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen einen Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von 12 Monaten oder innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassung übernimmt, wird ein Vermittlungshonorar fällig.

Das vereinbarte Vermittlungshonorar beträgt ... [2.700 DM bis 4.000 DM je Arbeitnehmer]