OLG Celle - Beschluss vom 21.11.2019
3 Ws 38/19 (MVollz)
Normen:
StVollzG § 109;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 StVK 61/18

Verpflichtung des Gerichts zur eigenen Feststellung der Höhe des Schonvermögens durch Amtsermittlungsgrundsatz

OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 3 Ws 38/19 (MVollz)

DRsp Nr. 2020/946

Verpflichtung des Gerichts zur eigenen Feststellung der Höhe des Schonvermögens durch Amtsermittlungsgrundsatz

Im Maßregelvollzug Untergebrachten steht beim Bezug von Taschengeld kein Schonvermögen nach Maßgabe und in Höhe der Barbetragsverordnung zur Durchführung von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB II zu.

Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an dieselbe Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf bis zu 500 € festgesetzt.

Normenkette:

StVollzG § 109;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin befindet sich derzeit zum Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB im M. N. in M., dem Antragsgegner. Am 17. September 2018 stellte sie über ihre Betreuerin einen Antrag auf Bewilligung von Taschengeld, welchen der Antragsgegner unter Hinweis auf ein von der Antragstellerin mitgeteiltes Bankguthaben in Höhe von 3.305,42 € abgelehnt hat; die Antragstellerin sei nach § 90 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, vor Bewilligung von Taschengeld ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Erst wenn dieses unter dem derzeitigen Regelsatz von 416 € liege, könne Taschengeld bewilligt werden.