LAG Köln - Urteil vom 26.04.2023
11 Sa 777/22
Normen:
§ 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4083/22

Verpflichtung einer Fluggesellschaftt zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung für einen Flugbegleiter

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 777/22

DRsp Nr. 2024/3734

Verpflichtung einer Fluggesellschaftt zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung für einen Flugbegleiter

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022, Aktenzeichen 2 Ca 4083/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto AV AV-Beiträge in Höhe von

EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie

2. 3. 4. 5.