LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2018
5 Sa 485/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1036/15

Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Übernahme des Dienstfahrzeugs nebst Rest-Darlehensverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 485/17

DRsp Nr. 2019/2812

Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Übernahme des Dienstfahrzeugs nebst Rest-Darlehensverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine "Vertragsergänzung" überschriebene Klausel in einem Dienstwagen-Überlassungsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug und die Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies folgt daraus, dass die Klausel nicht danach differenziert, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Außerdem wird die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzt, weil sie die Ausübung des Kündigungsrechts unzulässig erschwert.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2017, Az. 1 Ca 1036/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug nebst Darlehensschuld übernehmen muss.

1. 2. 1. 2. a) b) c) 1. 2. a) b) c) d) 3.