OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2018
6 B 1628/17
Normen:
LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 4; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2803/17

Verpflichtung eines langdauernd dienstunfähigen Polizeioberkommissars zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung; Beteiligung des Personalrats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 6 B 1628/17

DRsp Nr. 2018/5384

Verpflichtung eines langdauernd dienstunfähigen Polizeioberkommissars zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung; Beteiligung des Personalrats

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Eilverfahren betreffend eine Aufforderung gegenüber einem langdauernd dienstunfähigen Polizeioberkommissar, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

Normenkette:

LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 4; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.